Praktischer Leitfaden zur DSGVO, ePrivacy und Geodaten

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infas 360 und Rechtsanwalt Björn Schmidt gestalten seit Jahren die Anwendung des Datenschutzes in der Wirtschaft aktiv mit. Ob in Vorträgen oder auf Workshops für Kunden in der Energiebranche, Automotiv, Telekommunikation oder Immobilienwirtschaft: Wenn es um die DSGVO in der Praxis geht stößt man auf offene Augen und Ohren.

Nun hat Rechtsanwalt Schmidt im Auftrag der infas 360 einen 20-seitigen Leitfaden branchenübergreifend für Unternehmen erstellt, der bei infas 360 kostenlos angefordert werden kann. Hier das Inhaltsverzeichnis

  1. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
  2. Anwendungsbereich BDSG-neu
  3. Auslegung des Merkmals des Personenbezugs
  4. Exkurs: Cookies
  5. Sind Geodaten personenbezogene Daten oder Sachdaten?
  6. Die ePrivacy-Verordnung – Sachstand und Ausblick
  7. Anhang: Nutzung von Kundenadressen u.a. zu Marktforschungszwecken, hier Kundenzufriedenheit, mit Bezug zu DSGVO und UWG

An dieser Stelle soll dem Blog-Leser ein exklusiver Einblick in einen der zentralen Abschnitte zum Thema „Geodaten“ gewährleistet werden. Der Leitfaden sagt u.a. zu Geodaten:

Entscheidend für die Einordnung als personenbezogenes Datum ist seit dem 25.05.2018 dessen Qualifikation als „Information“ i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. 

Reine Sachdaten sind als solche keine „Information“ im Sinne der DSGVO. Sie werden erst dann zu solchen Informationen, wenn sie konkret einen personenbezogenen Verarbeitungszusammenhang haben oder sie einer Person – identifizierbar oder nicht – zugeordnet werden bzw. mit bereits vorhandenen technisch-organisatorisch nicht hinreichend separierten Zusatzinformationen zugeordnet werden könnten, sowie wenn sie (auch zusammengefasst) von der verantwortlichen Stelle dazu bestimmt sind, einer Person zugeordnet zu werden.

Die bloße Möglichkeit, zwischen bestimmten Sachdaten und einer identifizierbaren Person einen nicht weiter qualifizierten Bezug herzustellen, ist nur Ausdruck einer mehr oder weniger zufälligen Aktualisierung der unendlich vielen Beziehungsmöglichkeiten im sozialen Raum-Zeit-Gefüge, wo nahezu alles mit jedem in irgendeine Verbindung treten kann. Eine solche beliebige Beziehung macht die Sachdaten jedoch nicht zu einer Beschreibung der Verhältnisse einer Person. Daraus folgt, dass Daten, die eine Sache bestimmen und beschreiben, Angaben über diese Sache sind, jedoch keine Angaben über natürliche Personen darstellen, die zu der Sache zwar objektiv eine Beziehung haben, zu deren Existenz und Natur die Verarbeitung der Sachdaten selbst aber keinerlei Kontext herstellt.

Sie möchten den 20-Seitigen Leitfaden kostenlos beziehen, dann kontaktieren Sie unser Consulting-Team unter Consulting@infas360.de

 

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